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Satzung Mühlhäuser Röblinglaufverein

Hier finden Sie die Satzung zum Download

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Mühlhäuser Röblinglauf" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mühlhausen.

(3) Der Verein strebt eine Mitgliedschaft im Thüringer Landessportbund e.V. an.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen sowie die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport, Werbung, Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen aller Art, einschließlich Werbung und Sammeln von Spenden, Unterstützung und Förderung der Kinder und Jugendarbeit sowie sozialer Projekte in Thüringen. Der Satzungszweck wird außerdem dadurch verwirklicht, dass die Sportveranstaltungen durch Live-Musik begleitet werden gemäß dem Motto: Sport trifft Musik.

(4) Außerdem dient der Zweck des Vereins umfassende und kontinuierliche PR-Informationen und Aufklärungskampagnen durchzuführen, die die Ziele verfolgen, den Röblinglauf als Benefizlauf zu fördern und zu unterstützen. Zur Erreichung dieser Zwecke können alle Maßnahmen selbst ergriffen oder entsprechende Maßnahmen anderer unterstützt werden, die geeignet sind, diesem Zweck zu dienen.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Der Verein schließt alle extremistischen, gewalttätigen und fremdfeindlichen Aktivitäten aus.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, diese bedarf der Zustimmung des Beirates. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein kein Anspruch am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften


Mit der Aufnahme des Vereins als Mitglied im Landessportbund Thüringen e.V. und dessen Fachverband Leichtathletik  und im Kreissportbund des Unstrut-Hainich-Kreises. erkennt  der Verein die Satzungen, Ordnungen und Wettkampbestimmungen der Verbände nach Abs. 1 sowie den Ehrenkodex des Landessportbundes Thüringen e.V. als verbindlich an. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampbestimmungen der Verbände nach Abs. 1.  Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Abs. 1.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitglieder,
- außerordentlichen Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.

 

(2) Jugendliche im Alter unter 18 Jahren sowie Kinder können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und/oder bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.

 

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportwart.


(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000,00 € im Einzelfall sind für den Verein nur verbindlich, wenn die schriftliche Zustimmung des Beirats erteilt ist.

 

§ 11 Die Zuständigkeit des Vorstands

 

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, dem Beirat Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

§ 12 Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf .die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein kommissarisches Mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform, welche auch eine E-Mail-Versendung einschließt, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 14 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei bis zu sieben Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein seit mindestens zwei Jahren angehören; dies; gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach Gründung des Vereins. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

 

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, fördert den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern außerhalb des Sitzes des Vereins und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000,00 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

 

(3) Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt,

selbst den Beirat einzuberufen.

 

(4) In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

 

(5) Die Sitzungen des Beirats werden von demjenigen erschienenen Beiratsmitglied geleitet, das dem Verein am längsten angehört; im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

 

(6) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(7) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

 

(8) Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 15 Die Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.


(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

 

§ 16 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

(1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, e-mail-Adresse) gerichtet ist.

 

(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

 

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitgliedern kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

 

(9) In der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot, wenn die Mitgliederversammlung nicht mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt.

 

§ 18 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend.

 

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderhospiz und Familien Stiftung  mit der Bestimmung, es nur für Zwecke der Unterstützung der Kinderhospizarbeit  im Freistaat Thüringen zu verwenden. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen.

 

§ 21 Datenschutz


(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.


(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.


(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Die vorstehende Satzung wurde am 10.09.2013 errichtet.

Die vorstehende Satzung wurde am 18.09.2018 durch Mitgliederbeschluss geändert.

Hier finden Sie die Satzung zum Download

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